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Satzung – Werder United Stand: 28.07.2009


§1 Name, Zweck, Rechtsform und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Werder United“ und ist ein
Fußball-Fanclub von Werder Bremen. Er wurde am 28.07.2009 in Meppen gegründet.

(2) Der Verein „Werder United“ ist ein Zusammenschluss von
Fußballbegeisterten, die ein gemeinsames Interesse an Werder Bremen verfolgen. Mit
dem Verein werden keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Der Zweck des Vereins besteht in der gemeinsamen Unterstützung von Werder Bremen und der Förderung von Freundschaft und Gemeinschaft zwischen den Fans. Der Fanclub hat die Aufgabe, die Interessen des Vereins Werder Bremen und der Fangemeinschaft zu unterstützen und zu wahren. Er hilft Verein und Team von Werder Bremen auch bei Heim- und Auswärtsspielen durch Anwesenheit von Mitgliedern, gesanglicher und choreografischer Unterstützung sowie anderen Aktivitäten. Außerdem treffen sich Mitglieder auch vereinzelt und losgelöst von Spielen in geselliger Runde, zur Organisation von Spielbesuchen oder anderen Themen.

(3) Der Verein ist kein eingetragener Verein und damit nicht rechtsfähig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Sitz des Vereins ist Warendorf.

 

(5) Homepage Adresse http://www.werder-united.de

 

§2 Mitgliedschaft


(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Interesse an Werder Bremen
werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Für nicht voll geschäftsfähige
(minderjährige) Personen ist das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich über das Formular „Kontaktbogen Werder-United“ an den
Vorstand zu richten.

(3) Über einen Aufnahmeantrag, entscheidet der Vorstand. Es sind die Zustimmungen aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme. Die Ablehnung der Mitgliedschaft ist nicht anfechtbar. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentlich Vereinsinteressen entgegenstehen.

 

(4) Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft in „Werder United“
beträgt 0,00 € (null Euro) . Es fällt eine einmalige Aufnahme Gebühr von 5€ an. Jedes Mitglied erhält zusätzlich zu Beginn des Geschäftsjahres eine Zahlungserinnerung per Email. Verspätete Einzahler werden unter Berechung von 2,00 € (zwei Euro) Mahngebühren gemahnt. Erfolglose Mahnungen haben in letzter Konsequenz den Ausschluss des säumigen Mitglieds zur Folge. Personen können auch während des Geschäftsjahres dem Fanclub beitreten. Der Beitrag wird zunächst anteilig (Anzahl der noch offenen Monate am Geschäftsjahr) ermittelt und ist durch das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Zahlungsaufforderung auf das Konto des Vereins zu überweisen. Danach gelten die Sätze 1-3 dieses Absatzes entsprechend.

(5) Mitglieder haben dem Vorstand ihre persönlichen Daten durch Ausfüllen des Formulars „Kontaktbogen Werder United“ zur Verfügung zu stellen. Die
Speicherung und Verarbeitung der Daten durch den Vorstand erfolgt unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen und nur zu Vereinszwecken wie Kontaktierung von Mitgliedern. Eine Weitergabe an Dritte wird ausgeschlossen. Änderungen der persönlichen Daten sind dem Vorstand unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Werder-Bremen Fan Ethik Kodex ist Bestandteil der Satzung und als Anlage an die Satzung angehängt. Die Mitglieder des Vereins erkennen die Satzung in der jeweils gültigen Fassung sowie den Fan Ethik Kodex in der jeweils gültigen Fassung an. Bei Beitritt zum Verein sind diese Sachverhalte durch Unterschrift des jeweiligen Mitglieds zu bestätigen. Alle Mitglieder haben prinzipiell auf eine positive Außendarstellung des Vereins hinzuwirken. Jedes Mitglied haftet persönlich für sein Tun und Handeln. Die Haftung des Vereins für das Tun und Handeln von Mitgliedern wird ausgeschlossen.

 

(7) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt (Kündigung) oder Ausschluss eines Mitglieds. Bei Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. Nicht gezahlte Mitgliedsbeiträge, Mahn- oder Strafgebühren bleiben außer bei Tod zahlungspflichtig.

(8) Die Mitgliedschaft ist auf unbestimmte Zeit, kann jedoch jeweils zum Quartalsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dem Vorstand ist eine schriftliche Kündigung vorzulegen.

(9) Ein Mitglied kann durch Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§3 Mitgliederversammlungen

 

(1) Mitgliederversammlungen werden bei wichtigen Entscheidungen oder sonstigen
Ereignissen einberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitglieder werden rechtzeitig per Email oder Post eingeladen.

(2) Einmal jährlich im November oder Dezember wird die Jahreshauptversammlung
abgehalten (ordentliche Mitgliederversammlung). Gleichzeitig kann an diesem Termin die Weihnachtsfeier des Fanclubs durchgeführt werden.


(3) Die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung ist für kein Mitglied Pflicht.
Anwesenheit ist aber für ein Stimmrecht wichtig.

(4) Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied oder einer dem Verein nicht angehörenden Person ist ausgeschlossen.

 

§4 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden .

- dem Kassenwart

(2) Der Vorstand ist durch Abstimmung durch die Vereinsmitglieder auf einer
Mitgliederversammlung zu wählen. Es gilt das einfache Mehrheitsprinzip.

(3) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

(4) Der Vorstand ist für die Organisation des Vereins, z.B. Mitgliederverwaltung, Finanzen und Organisation von Fanaktivitäten verantwortlich. Dazu trifft sich der Vorstand in unregelmäßigen Abständen oder hält Kontakt via Email oder Telefon.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt auch automatisch dessen Organstellung. Es ist ein neues Vorstandsmitglied nach Absatz (2) zu wählen.

(7) Bei Vertrauensbruch oder Veruntreuung kann der Vorstand vorzeitig durch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung und eine entsprechende Abstimmung ganz
oder teilweise des Amtes enthoben werden. Es gilt das einfache Mehrheitsprinzip.

( 8) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das
Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
(9) Finanzielle Unkosten, die durch Ämter im Fanclub anfallen (z.B. Portokosten, Kosten für Homepage, Büromaterial), werden nach Prüfung durch den Vorstand durch den Kassenwart zurück erstattet.

 

§5 Finanzen


(1) Das Vereinskonto wird wie folgt geführt:
Konto 0311762425
BLZ 30020900
Begünstigter Jessica Schlicht

(2) Alle Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erlöse gehen zum Vorteil des Vereinskontos.
(3) Zugriff auf das Vereinskonto haben der Kassenwart und der stellvertretende
Vereinsvorsitzende. Der Kassenwart erstattet dem Vereinsvorsitzenden monatlich Bericht über alle Kontoaktivitäten.
(4) Das Vereinskonto ist gleichzeitig die Kasse des Vereins. Geldtransfers sind
vorzugsweise bargeldlos über dieses Konto auszuführen. Der Umlauf von Bargeld sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Ein- und Auszahlungen in Form von Bargeld sind genau zu protokollieren und im Kassenbericht zu vermerken.
(5) Vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung sind Kasse und Konto zu prüfen und ein Kassenbericht anzufertigen. Dies ist durch den Kassenwart und ein weiteres
Vorstandsmitglied durchzuführen. Der Kassenwart erstattet allen anwesenden
Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung Bericht.

 

§6 Schlussbestimmungen und Salvatoresche Klausel


(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit Abstimmung und einer ¾-Mehrheit erfolgen. Restschulden und Außenstände sind unverzüglich zu begleichen. Die im Besitz des Vereins befindlichen Gegenstände werden an den Meistbietenden verkauft. Das Vermögen des Vereins ist einem guten Zweck zuzuführen.
(2) Satzungsänderungen können auf den Mitgliederversammlungen beantragt und
beschlossen werden. Bei der Abstimmung gilt das einfache Mehrheitsprinzip.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der verfolgten Zielsetzung am Nächsten kommen bzw. geltendem Recht nicht entgegenstehen.

 

 

 

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Fred Schlicht Kolja Buss Jessica Schlicht

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart


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